4. Juni 2024 / Stadt Gütersloh

Neue Sondernutzungssatzung bringt erstmals Steuerungsmöglichkeit bei E-Scootern

Stadt will künftig Gebühren von Verleihfirmen erheben – Städtische Sondernutzungssatzung nach zehn Jahren komplett...

von Stadt Gütersloh

Stadt will künftig Gebühren von Verleihfirmen erheben – Städtische Sondernutzungssatzung nach zehn Jahren komplett überarbeitet.

Sonnenschirme in der Außengastronomie, Elektroscooter von Verleihfirmen auf den Bürgersteigen, E-Ladesäulen privater Anbieter im öffentlichen Parkraum: Für die Sondernutzung von Straßen, Wegen und Plätzen in einer Stadt braucht es Regeln. Wer öffentliche Fläche für sich in Anspruch nehmen will, muss dafür Gebühren entrichten. Diese sind in der städtischen Sondernutzungssatzung festgelegt. Die aktuell noch gültige „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Gütersloh“, wie sie vollständig heißt, stammt aus dem Jahr 2014 und hat sich inzwischen in einigen Punkten überholt. „So waren Themen der Elektromobilität vor zehn Jahren noch nichts, was eine Sondernutzung berührte, während jetzt aus unserer Sicht zum Beispiel Regelungen für Verleiher erforderlich sind, die E-Scooter auf öffentlichen Flächen aufstellen wollen“, erklärt der Beigeordnete für Finanzen, Recht, Ordnung und Technisches Gebäudemanagement der Stadt Gütersloh, Thomas Könnecker. „Wir brauchen eine Steuerungsmöglichkeit, und die schaffen wir mit der neuen Satzung.“ Alles in allem gab es Anlass genug für den städtischen Fachbereich Ordnung, nach zehn Jahren eine neue Sondernutzungssatzung zu erarbeiten. Sie wird jetzt im Hauptausschuss (17. Juni) und im Rat (27. Juni) der Politik zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

E-Ladesäulen

Die Straßen im Stadtgebiet werden künftig in drei Zonen aufgeteilt. Hintergrund ist das vom Stadtrat kürzlich beschlossene E-Ladesäulenkonzept. In zwei Zonen werden nun Gebühren von Unternehmen für die Errichtung von E-Ladesäulen erhoben – 15 Euro pro Ladepunkt im Innenstadtbereich, 5 Euro im erweiterten Innenstadtbereich. Zone III deckt die Außenbereiche ab und bleibt für diese Art der Sondernutzung gebührenfrei – dadurch soll das Aufstellen von Ladesäulen für Anbieter auch in Lagen mit vermeintlich geringerer Renditeentwicklung attraktiv sein und der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Gütersloh insgesamt gefördert werden.

E-Scooter/E-Roller

Verleiher von Elektro-Kleinstfahrzeugen müssen künftig Gebühren an die Stadt entrichten. Dafür gibt es mehrere Gründe. „Bislang hatten wir keinerlei Steuerungsmöglichkeit, was E-Scooter angeht – jeder Anbieter konnte seine Flotte im Stadtgebiet hinstellen und belegte kostenlos öffentliche Fläche“, erläutert Nicole Pollklas, Leiterin des Fachbereichs Ordnung. Eine Kommune müsse sicherstellen, dass nicht durch ein Überangebot abgestellter Roller auf den öffentlichen Flächen Gefahrensituationen entstehen. „Durch oft wahlloses und größtenteils nicht ordnungsgemäßes Abstellen von E-Scootern wird öffentlicher Raum blockiert, Radfahren und Zufußgehen werden erschwert oder behindert“, verdeutlicht Ordnungsdezernent Thomas Könnecker. Darüber hinaus trügen insbesondere E-Scooter nachweislich nicht zur gewünschten Mobilitätswende bei, ergänzt er, sondern seien vielmehr als reine „Spaßfahrzeuge“ zu werten: „Eine spürbare Verringerung des motorisierten Individualverkehrs durch E-Scooter findet nicht statt.“ Künftig müssen Verleiher, die E-Scooter (auf denen man stehend fährt) oder E-Motorroller (auf denen man sitzt) auf öffentlichen Flächen anbieten wollen, dieses bei der Stadt beantragen und Gebühren entrichten. Angesetzt werden 2,50 Euro pro Quadratmeter benötigter öffentlicher Fläche. Bei zirka 0,3 Quadratmetern Flächenverbrauch für einen E-Scooter werden aufgerundet 25 Euro pro Fahrzeug und Monat erhoben. Bislang hat ein Anbieter seine Fahrzeuge in Gütersloh am Markt, rund 350 Stück. Der Stadtrat hat eine Höchstgrenze von 500 E-Scootern festgesetzt.
Außerdem will die Stadt die Verleihfirmen künftig verpflichten, die Personalien der Nutzenden zu erfassen. Das soll die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ermöglichen.

Leihfahrräder

Auch für gewerbliche Anbieter von Leihfahrrädern setzt die Stadt künftig Gebühren an. Diese fallen mit rund 2,50 Euro pro Fahrrad und Monat deutlich geringer aus als für E-Scooter. Warum, erklärt der Beigeordnete Thomas Könnecker: „Anders als E-Scooter tragen Verleihsysteme für Fahrräder zur Verkehrswende bei. Insbesondere das Angebot von Leih-Lastenrädern hat das Potenzial, den individuellen motorisierten Verkehr zu reduzieren. Der Ausbau der Leihräderflotte in Gütersloh liegt deshalb in unserem Interesse.“ Bislang gibt es in Gütersloh keinen Fahrradverleiher im öffentlichen Raum.

Carsharing

Für die Berechnung der Gebühren für Carsharing bildeten diverse Parameter wie Herstellungskosten und Unterhaltungskosten eines Stellplatzes, Nutzungsdauer und Größe die Grundlage. Daraus ergibt sich eine Gebühr von rund 33 Euro pro Monat.

Außengastronomie

Hier geht es insbesondere um das Aufstellen von Sonnenschirmen. Die städtischen Fachbereiche Ordnung und Stadtplanung haben gemeinsam die Gestaltungsrichtlinien konkretisiert. Die geänderten Vorgaben stellen sicher, dass die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt und zum Beispiel Gehwege nicht mit Mobiliar und Dekoration zugestellt werden. Die Richtlinien haben zudem das Ziel von mehr optischer Ruhe und mehr Attraktivität im Straßenbild: Gebäudereihen sollen nicht von einem „Wildwuchs“ aus farblich und in Größe und Form völlig unterschiedlichen Sonnenschirmen verdeckt werden. Künftig müssen sich Gastronomen das Aufstellen und die Art der Schirme genehmigen lassen. Ausnahmen können grundsätzlich beantragt werden. Für die Umsetzung der neuen Richtlinien haben Gastronomen bis zum Jahresende Zeit.

Altkleidercontainer

Die Entsorgung von Kleidung in Altkleidercontainern wurde in der Stadt Gütersloh bisher über gemeinnützige Vereine abgebildet. Inzwischen drängen auch private Anbieter auf diesen Markt und fordern, bei der Vergabe von Sammelplätzen berücksichtigt zu werden. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Stadt Gütersloh aufgrund einer Gesetzesänderung sammlungspflichtig. Daher muss sie ein Entsorgungskonzept für Altkleidercontainer aufstellen. Voraussichtlich werden dennoch weiterhin Altkleidercontainer aufgestellt werden. Deshalb findet sich auch diese Tarifstelle in der neuen Sondernutzungssatzung. Die Gebühr für einen Stellplatz für einen Altkleidercontainer wird mit rund 34 Euro monatlich angesetzt. In die Berechnung floss insbesondere der hohe Reinigungsaufwand ein, der der Stadtreinigung an den insgesamt 105 Containerstandorten im Stadtgebiet entsteht und der mit rund 136.000 Euro pro Jahr auf Stadtseite zu Buche schlägt.

Quelle: Stadt Gütersloh - hier Original öffnen (www.guetersloh.de)

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